Dies umfasst auch ein internes Risikomanagement mit welchem den Risiken im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung – namentlich die Strafrückfälligkeit eines Verwahrten oder eines anderen Risikotäters, insbesondere im Rahmen von Vollzugslockerungen – entgegenzuwirken ist. Der Amtsvorsteher hat grundsätzlich die Weisungsbefugnis, dass die ihm untergeordnete Vollzugsbehörde ihn über beabsichtigte Vollzugsöffnungen in besonders risikoträchtigen Vollzugsfällen informiert und sein Einverständnis dazu einholt. Dieses Vorgehen dient wie erwähnt dem Risikomanagement.