123 Abs. 2 und Abs. 3 BV grundsätzlich eine kantonale Aufgabe dar. Die POM hat die Organisation des Strafvollzuges im Kanton Bern unter Hinweis auf die anwendbaren Bestimmungen zutreffend dargestellt, worauf hier verwiesen werden kann (pag. 39). Konkret erfüllt das AJV als die für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen zuständige Organisationseinheit alle damit zusammenhängenden Aufgaben, wobei der Amtsvorsteher für diese Aufgabenerfüllung zu sorgen hat und die operative Verantwortung trägt.