8 wird auch von der Vorinstanz nicht benannt. Zu klären ist daher, ob die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe die Datenbearbeitung zwingend erfordert, sodass sich die mit der Führung der Watch-Liste verbundenen Datenbearbeitungen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b KDSG stützen lassen. Der Straf- und Massnahmenvollzug stellt nach Art. 123 Abs. 2 und Abs. 3 BV grundsätzlich eine kantonale Aufgabe dar.