25. Zu Recht ist die POM von der Anwendbarkeit des kantonalen Datenschutzgesetzes ausgegangen. Die Watch-Liste dient unbestrittenermassen nicht nur dem persönlichen Gebrauch von Mitarbeitern des Vollzugs. Sie enthält Angaben über Straftäter im Strafvollzug, konkret den Namen des Verurteilten, Delikt, Urteil, Strafmass, Vollzugsdaten und Lockerungsstatus; mithin also besonders schützenswerte Personendaten. Durch die Aufnahme dieser Daten über den Beschwerdeführer in die Watch-Liste und das Aufrechterhalten dieses Zustandes, wurden bzw. werden diese bearbeitet.