24. Ein Recht auf Vernichtung von Personendaten steht gemäss Art. 24 Abs. 1 KDSG jeder Person zu, wenn die Datenbearbeitung widerrechtlich erfolgt. Das Bearbeiten persönlicher Daten stellt einen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 18 der Kantonsverfassung [KV; BSG 101.1]; BVR 2012 S. 481 E. 4.1; VGE 2012/330 vom 15. August 2013, E. 4.5.2). Grundrechtseinschränkungen sind prinzipiell zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse vorliegt, sowie der Eingriff verhältnismässig ist (Art. 36 BV, Art. 28 und 18 Abs. 2 KV).