23. Das KDSG gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten durch Behörden (Art. 4 Abs. 1 KDSG); nicht anwendbar ist es namentlich, wenn ein Mitarbeiter einer Behörde Personendaten zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch bearbeitet, namentlich um über ein persönliches Arbeitsmittel zu verfügen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b KDSG). Das Bearbeiten von Personendaten umfasst jeden Umgang damit, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen oder Vernichten (Art. 2 Abs. 4 KDSG). Personendaten sind Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen (Art. 2 Abs. 1 KDSG), wobei gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst.