Ob sich tatsächlich alle als gefährlich zu beurteilende Personen – wobei anzumerken ist, dass der Begriff der Gefährlichkeit ohnehin ein unbestimmter und auszulegender Begriff ist – auf der Watch-Liste befinden, wird jedoch nicht dargelegt und ist nicht erstellt. So ist durchaus denkbar, dass gegen als gefährlich zu beurteilende Täter keine Verwahrung ausgesprochen wurde. Solche Täter würden sich gemäss den Ausführungen der POM nicht auf der Watch-Liste befinden. Gemäss den Ausführungen der POM stellt die Watch-Liste ein Mittel des amtsinternen Risikomanagements dar.