Zwar brachte die POM in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 – nota bene zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren – vor, dass sich alle verwahrten Personen – unabhängig davon, ob ihnen mediales Interesse zugekommen sei oder nicht – auf der Watch-Liste befinden würden (pag. 108). Ob sich tatsächlich alle als gefährlich zu beurteilende Personen – wobei anzumerken ist, dass der Begriff der Gefährlichkeit ohnehin ein unbestimmter und auszulegender Begriff ist – auf der Watch-Liste befinden, wird jedoch nicht dargelegt und ist nicht erstellt.