Sie hat aber stets betont, dass auf der Liste nur sogenannte Risikotäter vermerkt sind, nämlich alle verwahrten Straftäter sowie andere Risikotäter, welche sich zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung, der Gerichtsverhandlung oder von Vorfällen im Vollzug mit einer ausserordentlichen öffentlichen bzw. medialen Aufmerksamkeit konfrontiert sahen (pag. 41). Diese Darstellung deckt sich auch mit der Antwort des Regierungsrates auf entsprechende parlamentarische Interpellationen (Antwort des Regierungsrats vom 21. Oktober 2015 auf die Frage Nr. 1 der Interpellation Nr. 149-2015;