6 gierungsrat D.________ habe – was sich den entsprechenden Medienberichten entnehmen lasse – dargelegt, in diesen Fällen persönlich über Vollzugslockerungen zu entscheiden (pag. 19 ff.). Die Liste verstosse schliesslich auch gegen das Gleichbehandlungsgebot, indem Risikotätern, welche nicht auf der Liste geführt würden, eine andere Behandlung zukomme. Die Vorinstanz vermöge nicht zu begründen, weshalb medial bekannte Täter gefährlicher wären als andere (pag. 23).