So würden insbesondere Risikotäter, welchen keine öffentliche Aufmerksamkeit zukam, nicht auf der Liste geführt werden. Das Verweigern oder Verzögern von Vollzugslockerungen wirke sich zudem mutmasslich negativ auf die Rückfallgefahr aus (pag. 19). Die Liste sei überdies auch nicht erforderlich, es würden mildere Mittel im Risikomanagement bestehen. Die Liste habe keinen erkennbaren Nutzen. Sie wirke sich auf die Zuständigkeit für die Gewährung von Vollzugslockerungen aus. Re-