Auch die polizeiliche Generalklausel gelange vorliegend mangels Vorhersehbarkeit nicht zur Anwendung (pag. 15 ff.). Die Liste sei zudem keineswegs zwingend erforderlich sondern lediglich nützlich, was sich bereits darin zeige, dass nur der Kanton Bern eine solche Liste führe (pag. 17). Dass die Liste mit dem Kriterium der medialen Aufmerksamkeit geführt werde, sei unzulässig, da dies kein taugliches Kriterium für die Gefährlichkeit einer Person und für die Gewährung von Vollzugslockerungen darstelle. So würden insbesondere Risikotäter, welchen keine öffentliche Aufmerksamkeit zukam, nicht auf der Liste geführt werden.