21. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen der Vorinstanz entgegen, dass Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) für jeden Grundrechtseingriff eine gesetzliche Grundlage verlange. Da eine solche gemäss Art. 6 KDSG in den vorgesehenen Fällen nicht als erforderlich betrachtet werde, liege ein Verstoss gegen die Bundesverfassung vor. Verfassungswidrige kantonale Gesetze dürften nicht angewandt werden. Auch die polizeiliche Generalklausel gelange vorliegend mangels Vorhersehbarkeit nicht zur Anwendung (pag.