Die auf der Watch-Liste geführten Personen seien stets Risikotäter (pag. 39-41). Präzisierend brachte die POM in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2017 an, dass sich alle verwahrten Personen auf der Liste befinden würden, unabhängig davon, ob sie mediales Interesse erweckt hätten oder nicht. Die Listung einer verurteilten Person würde zudem nichts an der erstinstanzlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Vollzugslockerungen ändern; diese verbleibe im AJV (pag. 108).