Die Führung einer Liste mit solchen Dossiers sei zulässig. Vollzugslockerungen würden erst nach einer zusätzlichen Prüfung durch die Amtsleitung gewährt, wobei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich auf der betroffenen Liste befinde, für die materielle Beurteilung des Einzelfalls unerheblich sei. Das Führen der Liste sei zur Erfüllung der Aufgabe des Risikomanagements ausserdem geeignet und erforderlich. Nicht die mediale Aufmerksamkeit sondern der Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen sei für den Entscheid, auf die Liste aufgenommen zu werden, relevant. Die auf der Watch-Liste geführten Personen seien stets Risikotäter (pag.