Zur Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung hielt die Vorinstanz fest, dass der Strafvollzug dem Schutz der Allgemeinheit Rechnung zu tragen habe und eine kantonale Aufgabe darstelle. Das AJV sei mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen und der Betreuung zusammenhängender Aufgaben betraut. Im Rahmen des Risikomanagements sei es zwingend erforderlich, dass der Vorsteher des AJV risikoträchtige Dossiers identifiziere und darüber mehr als in anderen Fällen informiere. Die Führung einer Liste mit solchen Dossiers sei zulässig.