20. Die Vorinstanz führt aus, dass die Watch-Liste durch den Vorsteher des AJV geführt werde und darauf alle verwahrten Straftäter sowie andere Risikotäter, welchen eine ausserordentliche öffentliche bzw. mediale Aufmerksamkeit zuteil kam bzw. kommt, vermerkt seien. Die Liste enthalte den Namen, das Delikt, das Urteil, das Strafmass, die Vollzugsdaten sowie den Lockerungsstatus (pag. 33). Zur Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung hielt die Vorinstanz fest, dass der Strafvollzug dem Schutz der Allgemeinheit Rechnung zu tragen habe und eine kantonale Aufgabe darstelle.