Die prozessualen Formen sind daher einzuhalten. Dies hat insbesondere für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem die entsprechenden Bestimmungen bekannt sein müssen, zu gelten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2 und 2.4.3). Die POM ist daher zu Recht auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 19. Der Beschwerdeführer verlangt, er sei von der Watch-Liste zu streichen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind damit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten i.S.v. Art. 3 des Da-