Würde der Beschwerdeführer die Löschung der Liste erwirken wollen – was er in seiner Beschwerde ausdrücklich dargelegt hat – müsste er in jedem Fall ein weiteres Verfahren anstrengen. Eine andere Beurteilung der Eintretensfrage würde zudem auch einer Nichtbeachtung elementarer Verfahrensgrundsätze gleichkommen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass prozessuale Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Die prozessualen Formen sind daher einzuhalten.