Schliesslich gebietet auch das Verbot des überspitzten Formalismus, welches vom Beschwerdeführer angerufen wird, nicht, auf das Feststellungsbegehren einzutreten. Zwar ist durchaus zutreffend, dass der Entscheid der POM bzw. der vorliegende Entscheid u.U. ein weiteres Verfahren betreffend Löschung der Watch-Liste bewirkt. Dies wäre jedoch auch der Fall, wenn die POM auf das Begehren eingetreten wäre. Würde der Beschwerdeführer die Löschung der Liste erwirken wollen – was er in seiner Beschwerde ausdrücklich dargelegt hat – müsste er in jedem Fall ein weiteres Verfahren anstrengen.