Mit der Löschung der Watch-Liste würde zudem zweifellos auch über deren Rechtsmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit entschieden werden. Würde die Liste nicht als rechtswidrig beurteilt, würde kein Anlass dafür bestehen, sie zu löschen. Auch das Bundesgericht hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer – will er die Rechtsmässigkeit der Liste überprüfen lassen – deren Vernichtung hätte beantragen müssen (Urteil des Bundesgerichts BGer 1C_111/2017 vom 1. Mai 2017, E. 2).