18. Der Beschwerdeführer hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Watch-Liste. Er legt selbst dar, dass die Watch-Liste, sobald deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden sei, sofort gelöscht werden müsse (pag. 13). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Löschung der Liste erreichen will, was er mit einem Gestaltungsbegehren hätte zu erwirken versuchen müssen. Mit der Löschung der Watch-Liste würde zudem zweifellos auch über deren Rechtsmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit entschieden werden.