Anfechtungsobjekt des Entscheids der POM vom 16. Mai 2017 war die Verfügung des AJV vom 7. September 2016 (amtliche Akten POM pag. 4 ff.). Darin ist das AJV auf das Feststellungsbegehren eingetreten, hat jedoch festgestellt, dass die Watch-Liste rechtmässig sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde an die POM erhoben. Er hat die entsprechende Dispositivziffer angefochten und erneut beantragt, es sei festzustellen, dass die Watch-Liste rechtswidrig sei (amtliche Akten POM pag. 19). Die POM hatte demnach sein Feststellungsbegehren – und damit eingehend auch die Eintretensfrage – zu überprüfen.