Sobald die Rechtswidrigkeit der Liste feststehe, müsse sie auch gelöscht werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass das AJV auf sein Feststellungsbegehren eingetreten sei und hinsichtlich der Eintretensvoraussetzung ohnehin kein Anfechtungsobjekt vorliege (pag. 7 ff. und 11 ff.). 16. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte die Eintretensvoraussetzung seines Feststellungsbegehrens nicht prüfen dürfen, da er diesbezüglich keine Beschwerde erhoben habe (pag. 13).