15. Der Beschwerdeführer macht sowohl unter Ziffer 3.5 als auch unter den Ziffern 1.1- 1.6 Ausführungen zu seinem Feststellungsbegehren. Er macht im Wesentlichen zusammengefasst geltend, dieses ziele darauf ab, die Rechtstellung der Betroffenen zu klären. Sein Begehren gehe über den blossen Antrag auf Löschung der Liste hinaus. Ein Nichteintreten hätte lediglich zur Folge, dass ein erneutes Verfahren geführt werden müsse, was wenig effizient sei und überspitztem Formalismus gleichkomme.