13. Der Beschwerdeführer verlangt zum einen die Feststellung, dass die Watch-Liste rechtswidrig sei, und zum anderen die Streichung seines Namens von der Liste (vgl. Ziffer 1 der Rechtsbegehren, pag. 3). 14. Die Vorinstanz ist auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Sie hat ausgeführt, dass vorliegend das Leistungsbegehren um Vernichtung der Watch-Liste vorgehen würde, was auch das Bundesgericht bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe daher an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Watch-Liste kein schutzwürdiges Interesse (pag. 35).