9. Innert der mit Verfügung vom 17. August 2017 gewährten Frist zur Duplik (pag. 153 ff.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft wiederum ihren Verzicht mit (pag. 161). Die POM brachte mit Eingabe vom 1. September 2017 abschliessende Bemerkungen an (pag. 163), woraufhin mit Verfügung vom 5. September 2017 in Aussicht gestellt wurde, dass die Kammer in den kommenden Wochen im schriftlichen Verfahren in der vorliegenden Kammerzusammensetzung entscheiden werde (pag. 167 ff.). II.