7. Die Verfahrensleitung gewährte der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Juli 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 125 ff.). Generalstaatsanwalt C.________ gab am 25. Juli 2017 bekannt, dass auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet werde (pag. 131). 8. Das dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2017 gewährte Replikrecht nahm dieser mit Eingabe vom 16. August 2017 wahr (pag. 145 ff.).