5. Eventualiter: Es sei der Entscheid der POM vom 16. Mai 2017 aufzuheben und die Sache sei zwecks Eintreten und zur neuen Begründung und Entscheidfassung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.