2. Es sei Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids der POM vom 16. Mai 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Schreibenden zu gewähren. 3. Es sei Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids der POM vom 16. Mai 2017 aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei Dispositiv Ziffer 4 des Entscheids der POM vom 16. Mai 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘890.70 auszurichten. 5. Eventualiter: