): 1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids der POM vom 16. Mai 2017 aufzuheben, auf die Beschwerde sei einzutreten und die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Watch-Liste rechtswidrig ist und der Beschwerdeführer sei von der Watch-Liste zu streichen. 2. Es sei Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids der POM vom 16. Mai 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Schreibenden zu gewähren.