2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2016 bei der POM Beschwerde, wobei er unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des AJV vom 7. September 2016 sowie sinngemäss eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (vgl. amtliche Akten POM pag. 9 ff.). 3. Mit Entscheid vom 16. Mai 2017 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Auch das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wies sie ab (vgl. pag. 37 ff.).