1. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall; 3. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Überholen eines am Fussgängerstreifen haltenden Fahrzeuges sowie durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges; alles begangen am 19.02.2015 in Biel; und in Anwendung der Artikel Art. 31 Abs. 1, 35 Abs. 3 und 5, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Ziff. 1 SVG 55 Abs. 3 Bst. b aSVG 10 Abs. 1, 56 Abs. 2 VRV 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: