Deren Höhe von insgesamt CHF 1‘570.00 ist zu bestätigen. Ebenso sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: