Die Täterkomponenten (vgl. Vorinstanz pag. 111, S. 18 der Urteilbegründung) geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf das Verschulden und die Strafe aus. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtbusse von CHF 800.00 ist zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf acht Tage festzusetzen (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 4).