Es lag kein gravierender Unfall bzw. Unfallvorwurf vor, sondern es ging um einen kleinen Sachschaden. Der Beschuldigte liess sich nicht auf Diskussionen mit den Zeugen ein und verliess trotz dessen Angaben, wonach ein Schaden entstanden sei und er die Polizei rufen wolle, ohne Personalienangabe den Unfallort. Er handelte vorsätzlich. Die von den VBRS-Richtlinien empfohlene Busse von CHF 300.00 erscheint im vorliegenden Fall verschuldensangemessen. Die Einsatzstrafe ist nochmals um CHF 200.00 zu erhöhen. 17.3 Gesamtbusse Die Täterkomponenten (vgl. Vorinstanz pag.