Trotz regem Fussgängerverkehr im Feierabend drängte er am Fahrzeug des Zeugen vorbei. Dieses Verhalten war rücksichtslos und gefährlich. Immerhin ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er langsam fuhr. Er handelte vorsätzlich. Für sein Verhalten bestanden keine achtenswerten Beweggründe und die Tat wäre durch kurzes Warten hinter dem Fahrzeug des Zeugen vermeidbar gewesen. Im Vergleich zum Standardfall des unerlaubten Überholens gemäss VBRS-Richtlinien liegt ein leicht erhöhtes Verschulden vor. Eine Übertretungsbusse von CHF 400.00 erscheint als Einsatzstrafe angemessen.