Für die Verbindungsbusse sind zwei Tagessätze Geldstrafe auszuscheiden. Die Busse ist jedoch gemäss VBRS-Richtlinien auf CHF 800.00 festzusetzen, um eine Privilegierung gegenüber einem Täter, der sich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit stellt und zu einer Übertretungsbusse im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG verurteilt wird, zu vermeiden, und um eine lediglich symbolische Wirkung der Strafe zu verhindern.