15 Abweichungen sind jedoch im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend kommt es zu einer solchen Abweichung. Für die Verbindungsbusse sind zwei Tagessätze Geldstrafe auszuscheiden.