SR 311.0]). Da keine konkreten Hinweise für eine schlechte Legalprognose des Beschuldigten bestehen, ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die bedingte Strafe ist jedoch in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es gemäss Bundesgericht sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen.