Zu präzisieren ist einzig, dass von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt innerhalb des grossen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 91a Abs. 1 SVG) sehr leicht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von total 12 Tagessätzen erscheint dem Verschulden angemessen. Da der Beschuldigte nach wie vor arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen ist (pag. 109 f. und pag. 176 Z. 11 ff.), ist der Tagessatz auf CHF 30.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).