16. Vergehen: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Die Vorinstanz hat die Strafzumessung für den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit korrekt vorgenommen (pag. 110 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung). Sie ging von der Strafempfehlung gemäss Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) aus. Sie berücksichtigte sämtliche relevanten Tat- und Täterkomponenten. Zu präzisieren ist einzig, dass von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen ist.