Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Vorliegend bestätigt die Kammer die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Die Strafzumessungsfaktoren haben sich, soweit bekannt, seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Es gilt das Verbot der reformatio in peius.