Da er seinen Vorsichtspflichten nicht genügend nachgekommen ist, verursachte er beim Wiedereinbiegen eine Streifkollision mit dem überholten Fahrzeug. Es handelt sich um ein zumindest fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Der Beschuldigte hat sich somit wegen Überholens eines am Fussgängerstreifen haltenden Fahrzeugs und wegen 14 Nichtbeherrschen des Fahrzeugs der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. IV. Strafzumessung