10 Abs. 1 VRV) sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG). Nach Ansicht der Kammer wird der ungenügende Abstand jedoch durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Streifkollision) konsumiert. Der Beschuldigte hat sich vorsätzlich am Fahrzeug des Zeugen, der wegen Fussgängern, welche den Fussgängerstreifen überqueren wollten, angehalten hatte, vorbeigedrängt, indem er dieses rechts überholt hat. Da er seinen Vorsichtspflichten nicht genügend nachgekommen ist, verursachte er beim Wiedereinbiegen eine Streifkollision mit dem überholten Fahrzeug.