14. Einfache Verkehrsregelverletzungen Die Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG; sogenannte einfache Verkehrsregelverletzung). Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Die Vorinstanz ging von drei Verkehrsregelverletzungen durch den Beschuldigten aus (pag. 108, S. 15 der Urteilsbegründung): Ungenügender Abstand beim Überholen (Art. 34 Abs. 4 SVG), Überholen eines am Fussgängerstreifen haltenden Fahrzeuges (Art. 35 Abs. 3 und 5 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV) sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG).