Diese Feststellung steht nicht der Person zu, die beschuldigt wird, den Unfall verursacht zu haben. Indem sich der Beschuldigte trotz Kenntnis, dass ihm vorgeworfen wird, einen Drittschaden verursacht zu haben und dass die Polizei beigezogen werden soll, entfernte, hat er seine Pflichten bei Unfall verletzt. Der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig zu erklären.