Dass der Beschuldigte die leichte Streifkollision mit dem Fahrzeug des Zeugen bemerkte, ist beweismässig nicht erstellt. Es kann offengelassen werden, ob der Beschuldigte die Kollision selber realisiert hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte bemerken und bereits direkt nach dem Fussgängerstreifen anhalten müssen. Nachdem er vom Zeugen direkt auf den Schaden hingewiesen wurde und dieser ihm mitteilte, er wolle die Polizei beiziehen, kann der Beschuldigte in jedem Fall nicht mehr geltend machen, es habe keinen Unfall gegeben.