Auch fahrlässige Verletzung der Verhaltenspflichten bei Unfall steht unter Strafe (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Bemerkt der Täter nicht, dass er einen Schaden angerichtet hat, ist er nur strafbar, wenn er den die Meldepflicht begründenden Umstand bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können und müssen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., 2015, N. 11 zu Art. 92 SVG mit Hinweis auf BGE 114 IV 148 E. 2b). Dass der Beschuldigte die leichte Streifkollision mit dem Fahrzeug des Zeugen bemerkte, ist beweismässig nicht erstellt.