Der Zeuge vermutete aufgrund des aufgebrachten Verhaltens des Beschuldigten einen möglichen Alkohol- oder Drogeneinfluss. Selbst bei einem Bagatellunfall muss zur Ermittlung der Unfallursachen mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gerechnet werden. Der Beschuldigte musste folglich damit rechnen, dass solche Massnahmen durch die Polizei getätigt würden. Indem er sich vom Unfallort entfernte, nahm er zumindest in Kauf, solche Massnahmen zu vereiteln. Der Beschuldigte hat den Tatbestand erfüllt und ist der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu erklären.